10 H teilweise verfassungswidrig - Gericht bestätigt damit Planungshoheit der Gemeinde

Verfassungswidrig ist die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken. Diese Regelung steht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung.

Damit wurde die Planungshoheit der Gemeinde Walting mit ihrem Vorgehen zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestätigt. Die Windkraftgegner können sich somit nicht mehr auf das interkommunale Abstimmungsgebot berufen.